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1994 wurde sie beschlossen und heute ist jeder Bundesbürger, ob gesetzlich oder privat krankenversichert, ein Mitglied der Pflegeversicherung. Seit 1995 werden die Leistungen für die häusliche Pflege übernommen, seit 1996 auch die der vollstationären Heimbetreuung. Der Gesetzestext der Pflegeversicherung findet sich im Sozialgesetzbuch.
Die Leistungen zu einer häuslichen oder stationären Pflege werden nur auf Antrag gewährleistet. Begutachtet wird dieser durch den Medizinischen Dienst der Kassen (MDK). Dieser stellt die Pflegebedürftigkeit selbst und den speziellen Grad (Pflegestufe) fest.
Pflegebedürftigkeit: Pflegebedürftig sind jene Menschen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung oder Behinderung bei den gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen, im Ablauf des täglichen Lebens, in höherem oder erheblichen Maße der Hilfe bedürfen.
Pflegestufe: es werden 3 Pflegestufen unterschieden, die Einordnung erfolgt gemessen an dem Hilfebedarf zweier Bereiche:
- Hilfebedarf bei Verrichtungen in den Bereichen Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Hilfe bei Blasen- und Darmentleerung - auch Grundpflege genannt), Ernährung und Mobilität
- Hilfebedarf in Bereichen der hauswirtschaftlichen Versorgung muß in allen Pflegestufen mehrfach in der Woche von Nöten sein.
Pflegestufe I: Erheblich pflegebedürftig ist, wer wenigstens 2 Verrichtungen in einem oder mehreren dieser Bereiche, mindestens 1x täglich benötigt. Hauswirtschaftliche Hilfe wird mehrfach in der Woche benötigt. Der Bedarf für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, muß pro Tag 1,5 Stunden betragen. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten entfallen.
Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftig ist, wer mindestens 3x täglich Hilfe in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität zu verschiedenenTageszeiten benötigt. Auch in dieser Pflegestufe, ist hauswirtschaftliche Hilfe mehrmals in der Woche nötig. Pro Tag beträgt die Versorgung in der Hauswirtschaft und Grundpflege mindestens 3 Stunden, wobei auf letzteres 2 Stunden entfallen müssen.
Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftig ist, wer täglich - rund um die Uhr- und auch nachts der Hilfe bedarf. Mehrfach in der Woche muß hauswirtschaftliche Hilfe geleistet werden. Mindestens 5 Stunden betragen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, auf die Grundpflege entfallen hier mindestens 4 Stunden.
Die Pflegeversicherung gibt der häuslichen Pflege den Vorrang, zieht sie der stationären Versorgung vor. Die Pflegebedürftigen erhalten dazu Sachleistungen oder Geldleistungen je nach Pflegestufe.
Geldleistungen: werden gezahlt, wenn der Pflegebedürftige die erforderliche Versorgung eigenverantwortlich sicher stellt. Angehörige oder Freunde können für ihre Dienste (z.B. Hilfe bei der Grundpflege oder gemeinsamer Einkauf) entlohnt werden.
Sachleistungen: dienen dazu, die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst sicherzustellen. Dieser Betrag ist verglichen zu der Geldleistung höher, da hier professionelle Pflegedienste zum Einsatz kommen, deren Tarif über dem der Angehörigen liegt. Das Geld wird direkt an die Pflegedienste gezahlt.Geld-und Sachleistungen können auch kombiniert werden und sollen so bei der Gestaltung individueller Bedürfnisse behilflich sein
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Pflegestufe I |
Pflegestufe II |
Pflegestufe III |
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Sachleistung monatlich |
384 Euro |
921 Euro |
1432 Euro |
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Geldleistung monatlich |
205 Euro |
410 Euro |
665 Euro |
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Literaturhinweise zu dem Thema Pflegeversicherung: “Kranken- und Pflegeversicherung” von Wolfgang Büser und Norbert Scheele, erschienen bei der HONOS Verlagsgesellschaft “Pflegeversicherung” kostenlos herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit, sehen Sie dazu bitte unter Tipps und Hinweise |